Die Rechtslage in Deutschland

  • In Deutschland darf jede volljährige Privatperson 3 Cannabispflanzen besitzen und ernten. Kinder und Jugendliche dürfen keinen Zugang zu den Pflanzen haben.
  • Stecklinge und Jungpflanzen die keine Blütenstände haben zählen als Vermehrungsmaterial und gelten bis zum Blühen (bilden von Fruchtständen) dem Gesetz nach nicht als Cannabis.
  • Vermehrungsmaterial wie Stecklinge und Jungpflanzen sind daher nicht limitiert und unterliegen keinen Verbot, wodurch diese beliebig bessesen, gekauft, oder auch verkauft werden können.
  • Die Stecklinge dürfen vom Käufer nur zum privaten Eingenverbrauch genutzt werden unter Beachtung des CanG §1

Hier sehen Sie den betreffende Text aus CanG §1 – Unsere Aussagen sind keine Rechtsberatung und nur allgemeine interpretation.
Den Vollständigen Gesetzestext finden Sie unter : www.recht.bund.de

 

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